Die ortsüblichen Steuern
Wer schielt gerade neidisch über die Grenze in den Freistaat Bayern, wo Herbergsuchende vor willkürlichen städtischen Wegzöllen bewahrt werden? Denn dort gibt es seit 27. November
Das Urteil, das neidisch macht…
Obwohl selbst das Bundesverfassungsgericht 2022 Bettensteuern (hierzulande „Nächtigungsabgabe“, vulgo Ortstaxe) als verfassungskonform bestätigt hat, entschied der Verfassungsgerichtshof in Bayern, dass auch ein generelles Verbot selbiger auf föderaler Ebene zulässig ist. Damit bleibt Bayern der Bettensteuer-Frei-Staat, zugunsten der in Bayern bedeutenden Tourismusindustrie. Keine Chance für München und die anderen klagenden Städte, unter Berufung auf lokale Selbstverwaltung ihre leeren Kassen aus den Säckeln der Reisenden aufzubessern.
Ein gerechtes Urteil, meint man, würde doch jegliche touristische Zweckbindung dieser Einnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach fehlen. Anders als zum Beispiel in österreichischen Tourismusgemeinden, wo aus diesen Mitteln nicht nur allgemeine Infrastruktur erhalten, sondern oft auch öffentlicher Transport für Gäste kostenlos ermöglicht wird. Was wiederum die Destination touristisch attraktiver macht – auch über den indirekten Beitrag zum Klimaschutz.
Interessenvertretungen geht dies naturgemäß nicht weit genug, also nur bis zur föderalen Staatsgrenze statt bundesweit. Obwohl ein direkter Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der touristischen Angebote innerhalb und außerhalb dieser Grenze nicht eindeutig nachgewiesen wurde.
…oder man bevorzugt den gangbaren österreichischenWeg.
In der nahen Alpenrepublik hat man sich hingegen mit den Gebühren abgefunden, vorausgesetzt sie werden nicht sprunghaft angehoben wie zuletzt in Wien. Allerdings konnte hier, nach öffentlichem Diskurs ein typisch österreichischer Kompromiss gefunden werden. Man mag darüber lachen, doch ich finde diese institutionalisierte Konsensorientierung gut. Ich denke, man hätte sich viel böses Blut erspart, hätten Stadt, städtische Tourismusförderung, Kammer und touristische Anbieter das vorher „ausgepackelt“. Über einer Melange im Wiener Kaffeehaus, oder so.
Unsere Nächtigungsabgabe ist immer noch ein vergleichsweise milder Obolus, den alle Reisenden zu leisten haben. Außerhalb der Hauptstadt sind Abgabenhöhen von rund €3 pro Person und Nacht üblich, welche bei Zimmerpreisen, wie sie aktuell gerade in der Ferienhotellerie aufgerufen werden, nicht besonders ins Gewicht fallen. Wählt man in Wien eine kostengünstigere Unterkunft, die zwischen €100 und 150 durchaus zu haben ist, ist das für ein Doppelzimmer (bis Juli 2027) pro Person auch nicht mehr. Im Einzelzimmer – sofern es nicht sowieso vom Dienstgeber bezahlt wird – sind selbst Beträge von rund €9,– (ab Juli 2027) weniger als so mancher Preisnachlass, den smarte Bucher in dynamischen Preisumgebungen leicht für sich nutzen können. Und wer in einem der Ringstraßenpalais nächtigt, für den spielen Reisekosten meist keine herausragende Rolle.
Schlafende Hunde, die keiner wecken will
Denn dass es auch anders geht, zeigt ein Blick über die die deutschen Grenzen hinaus: Die Stadt Amsterdam, von privaten wie geschäftlichen Reisenden ganzjährig gerne besucht, hebt 12,5% an Ortstaxen ein. Und zwar auf den vom Gast bezahlten Reisepreis, auch wenn das Hotel vom Reisebüro diesen schon abzüglich Kommission ausbezahlt bekommt.
Und dann gibt es noch die Frage, ob denn touristische Nächtigungen – egal ob Geschäftsreise oder Erholungsurlaub – tatsächlich „Grundbedürfnisse“ wären und somit vom ermäßigten Steuersatz profitieren dürften. Denn hier meint man beispielsweise in den Niederlande: Nein. Und besteuert ab 2026 mit 21% Mehrwertsteuer.
Da hebe ich lieber etwas Kleingeld von meinen Gästen ein und hoffe, dass sich gewisse Fragen im seeligen Österreich niemals stellen mögen!
Vorsicht beim Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) in Österreich: Es ist zwar üblich, den Unterkunftspreis und die Ortstaxe separat auszuweisen, was der Transparenz dient – Gäste sehen klar, wie viel der reine Zimmerpreis ist und wie hoch die zusätzliche Abgabe ausfällt.
Ob diese Praxis jedoch immer PrAG-konform ist, hängt davon ab, wie der Gesamtpreis kommuniziert wird. Wird der Zimmerpreis eindeutig als „Gesamtpreis inklusive aller Abgaben“ dargestellt, ist das unproblematisch. Erfolgt dies jedoch nicht und wird die Ortstaxe erst beim Bezahlen zusätzlich hinzugerechnet – ohne dass der zuvor angeführte Preis als unvollständig gekennzeichnet wurde –, kann dies einen Verstoß gegen das Gesetz darstellen.
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