29. Mai 2018 | 16:01 | Kategorie:
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Hilfe! Das Pauschalreisegesetz kommt

Das Pauschalreisegesetz wird die heimische Tourismuslandschaft ab 1. Juli 2018 vor große Herausforderungen stellen. Damit einhergehend, wirft es auch die entsprechenden Haftungsfragen der Konsumenten auf: Fragen, die Reisebüros und Reiseveranstalter beantworten können, weil sie sich schon länger damit beschäftigt haben. Viele andere Tourismusbetriebe hatten aber mit Haftungsfragen rund um Pauschalreisen bisher nichts zu tun. Das wird sich jetzt ändern, denn ab 01. Juli gelten auch sie potenziell als Reiseveranstalter, wenn sie ein Reiseangebot mit zwei oder mehreren verschiedenen Reiseleistungen erstellen.

Das kann zum Beispiel eine vorab gebuchte Übernachtung mit Liftkarte, Thermeneintritt oder Transportleistungen sein. Zur Anwendung kommt die neue Regelung, wenn die andere touristische Leistung mindestens ein Viertel des Gesamtpreises ausmacht oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben wurde bzw. ein solches ist (z.B.: „Skiurlaub“, „Thermenurlaub“)

Nur die wenigsten wissen Bescheid

In Österreich gibt es etwa 15.000 Hotels und Beherbergungsbetriebe, die überwiegend dem KMU-Sektor zuzurechnen sind. Ich bezweifle, ob den meisten bereits bewusst ist, was das Pauschalreisegesetz für sie bedeuten kann. Wer als Hotelier innovativ ist und sich spannende Kombiangebote für die Kunden überlegt, der wird sich in Zukunft zum eigenen Schutz auch über die Auswirkungen des Pauschalreisegesetzes informieren müssen. Gleiches gilt auch für Tourismusverbände und Bergbahnen, die z.B. Pauschalangebote für Ski Openings oder Osterpackages verkaufen. Auch Sport- und Kulturvereine, die für ihre Mitglieder Ausflüge und Reisen organisieren, müssen sich dementsprechend Gedanken machen!

Haftung für Partner

Was sie zum Beispiel wissen müssen, ist die Tatsache, dass sie für eine mangelhafte Durchführung des Reiseangebots durch ihre Partnerunternehmen haften. Zukünftig müssen sie planen, wie sie die Kunden – so sieht es das Gesetz vor – bereits vor Vertragsunterzeichnung über die Insolvenzabsicherung und Beschwerdeabwicklung informieren.

Neu ist die gesetzliche Definition von Bausteinbuchungen als sogenannte „verbundene Reiseleistungen“. Im Gegensatz zu einer Pauschalreise haften bei verbundenen Reiseleistungen aufgrund separater Verträge und getrennter Bezahlung grundsätzlich aber die jeweiligen Leistungserbringer selbst für die vertragsgemäße Erbringung ihrer Leistung.

Noch liegt der Sommerurlaub 2018 vor den Kunden, Fragen zum Pauschalreisegesetz sind noch rar. Doch spätestens dann, wenn die ersten Reisenden von den ab 1. Juli 2018 gebuchten und danach angetretenen Reisen zurückkehren und sich über ihre Rechte informieren, sollten auch die Anbieter über Haftungen Bescheid wissen.

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