5. August 2019 | 11:22 | Kategorie:
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Touristischer Makler… oder doch Vermittler?

Der VwGH geht in seiner jüngsten Entscheidung davon aus, dass das Anbieten von Ferienwohnungen auf einschlägigen Internetplattformen (Airbnb) entsprechend seiner Außenwirkung als gewerbliche Beherbergung – und nicht als reine Vermietung – zu beurteilen ist.

In einem weiteren EuGH Gerichtsverfahren soll nun festgestellt werden, ob Airbnb nicht sogar als Wohnungsmakler tätig ist und somit unter die nationalen Makler-Regeln fällt.

Nach einer ersten Rechtseinschätzung des EuGH-Generalanwalts Maclej Szpunar stellt Airbnb über das Internet Kontakte zwischen Mietern und Vermietern her. Diese Tätigkeit fällt laut seinem Gutachten unter sogenannte „elektronische Dienstleistungen“. Airbnb kann somit laut dem Generalanwalt seine Dienste frei anbieten.

Man muss sich beim Internetauftritt von Airbnb aber die Frage stellen, ob Airbnb „eindeutig“ zu erkennen gibt, für einen anderen nur als „Vermittler“ tätig zu werden. Beim Aufruf der Internetseite sowie bei der Auswahl einer Wohnung wird nirgends darauf hingewiesen, dass Airbnb die Vermietung für einen Dritten übernimmt.

Der Wohnungsanbieter wird darüber hinaus nicht vollständig genannt (meist wird nur der Vorname angegeben). Auch bei der Buchung und Rechnungslegung wird das Tätigwerden für einen Dritten nicht ersichtlich abgebildet. Jedenfalls kann der Gast nicht erkennen, wer der Wohnungsanbieter ist. Um für den Gast unmissverständlich zu dokumentieren, dass die Wohnung vermittelt wird, wäre es jedenfalls notwendig, die kompletten Daten des Wohnungseigentümers mitzuteilen. Denn eine direkte Leistungsbeziehung entsteht nur dann, wenn der Leistende in vollem Umfang bekanntgegeben wird. Allein die Angabe des Namens (ohne Adresse, etc.) reicht für die eindeutige Kennzeichnung einer Vermittlung nicht aus.

Aus dieser Sichtweise ist eine anonymisierte Geschäftsanbahnung eher eine Makler-Tätigkeit als eine touristische Vermittlung. Die Auslegung als Makler und nicht als Mittler hätte eine Offenlegung der Marktteilnehmer und eine andere fiskalpolitische Behandlung für Plattformen zur Folge. Es müssten die Gewinne der Plattform in Österreich versteuert werden.

Bis zu einem endgültigen EuGH Urteil werden noch einige Monate vergehen. Man darf gespannt sein.

8. August 2019, 15:48

Schon längst fällig!
Von Günther Greul, TAI Redaktion

Es ist unverständlich, warum es so lange gedauert, bis der „Vermittlerstatus“, der für die sogenannte Sharing Economy ein entscheidender Teil des Geschäftsmodells ist, so lange kaum in Frage gestellt wurde. Warum diese so großen Wert darauf legen, ist kein Geheimnis: Für alle juristischen, steuerlichen und gewerberechtlichen Probleme sind die „Partner“ verantwortlich, der Vermittler haftet für gar nichts und kann es sich daher leisten, alle Grenzen zu ignorieren.
In der Realität hat das zur Folge, dass bei AIRBNB immer nur die „Hosts“ zum Handkuss kommen. Tatsächlcih geben die angeblichen Vermittler das komplette Geschäftsmodell vor, mit allen Konditionen, an die sich ihre „Vermittlungspartner“ zu halten haben, unter Androhung von Sanktionen. Auch wesentliche Teile der Durchführung – insbesondere der gesamte Zahlvorgang – liegt bei den „Vermittlern“. Auch österreichische Gerichte haben sich mit den Problemen beschäftigt, allerdings hat man sich dabei auf den mühseligen Nachweis konzentriert, dass es sich nicht um reine Raumvermietung handelt, sondern durch die Bereitstellung von Nebenleistungen (etwa Bettwäsche, Küchenausstattung) zur gewerblichen Vermietung und dadurch konzessionspflichtig wird. Sogar AIRBNB bestreitet nicht, dass vermutlich bereits die Mehrheit der Vermieter mehr als en Apartment anbietet, damit sollte es einfacher sein, eine gewerbliche Tätigkeit zu argumentieren. Da gibt es allerdings die Freigrenze von 10 Betten: Solange diese nicht überschritten wird, handelt es sich um eine „häusliche Nebenbeschäftigung“, ohne Konzessionspflicht.
Bei dem aktuell diskustierten EUGH- Entscheid soll es um einen Vermieter gehen, der 30 Apartments anbietet. Dass es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, kann auch nach der geltenden Rechtslage nicht in Zweifel gezogen werden.
Im Falle Uber ist man einen Schritt weiter, die Entscheidung, dass eine Konzession und ein Sitz in Österreich notwendig sind, ist gefallen. Erstaunlich ist, dass es das Unternehmen geschafft hat, in kaum mehr als 2 Tagen beide Auflagen zu erfüllen. Eine Gewerbeberechtigung sollte die Art der Tätigkeit abdecken. Bei Uber wäre da manches vorstellbar, vom Mietwagenunternehmen bis zum Verkehrsdienstleister. Aber eine Reisebürokonzession? Wenn die Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der beschlossenen Form im nächsten Herbst in Kaft tritt und sich Uber an die offiziellen Taxitarife halten und alle Fahrer mit einem „Taxischein“ ausgestattet sein müssen, verliert das derzeitige Geschäftsmodell seine Basis. Das Untrernehmen hat angekündigt, in diesem Fall Österreich allenfalls zu verlassen. Eine Reisebürkonzession könnte aber auch ganz andere Möglichkeiten eröffnen.
Um aus diesen Wirrnissen heraus und vom Erfinden immer neuer bürokratischer, absurder Hürden weg zu kommen, wäre es notwendig, die seit Jahren fällige vernünftige und saubere Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit neu zu definieren, wenn möglich in einer EU – tauglichen Form. Dass die Zeit der Zünfte Vergangenheit ist, hat sich offenbar noch nicht ausreichend herumgesprochen.

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