Transparenz um jeden Preis!
Die Tourismuswerbung wird transparent. Ab sofort dürfen die Hardcorelobbyisten des Landes wie Österreich Werbung, die Landestourismusorganisationen und viele weitere Organisationen ihre Inserate und Schaltungen in die Datenbank der Republik eintragen. Damit einher geht ein gesetzliches Hinweisverbot betreffend der obersten Organe der Bundes- und Landesverwaltung. Damit ist auch gesichert, dass Bundesminister und ÖW Präsident Reinhold Mitterlehner auf keinem Plakat der ÖW erscheint (wollte bisher auch weder er noch irgendeine Agentur…). Kosten tut der ganze bürokratische Aufwand pro Organisation und Jahr bis zu 70.000 Euro, die unserer Werbekraft verloren gehen. Nun gut, es gab wohl Anlassfälle, die eine solche Maßnahme begründen. Die Frage ist nur, ob wegen ein paar schwarzer Schafe gleich die ganze Herde geschlachtet werden muss. Manch private Interessenvertretung hat vehement auf diese Transparenz gepocht und dafür im Parlament lobbyiert. Bitte schön, das ist das Ergebnis.
Mehr Transparenz ist im Sinne aller, die seriös Interessenvertretung betreiben. Deshalb ist es auch positiv, dass alle Interessenvertreter/innen vom Gesetz erfasst sind. Alle Lobbyisten vertreten schließlich sehr konkrete Interessen ihrer Kunden und Mitglieder. Quelle: wko.at
Und welches Lobbying genau machen jetzt Österreich Werbung und die Tirol Werbung? Genau das und nichts anderes habe ich im Beitrag angesprochen. Quelle: Hausverstand
Das ist zu hinterfragen.
also:wenn künftig der landesrat/die landesrätin nicht mehr aus dem prospekt lacht – fein, wird keinem gast fehlen.
aber: die bürokratie schnürt die tourismusorganisationen zunehmend ein (siehe auch vergaberichtlinien etc)
und als intressensvertretungen könnte man sie wohl nur bei sehr extensiver auslegung bezeichnen.
da wird wieder einmal das kind mit dem bad…
… kann Herrn Ribing nur zustimmen. Zusätzlich wäre zu hinterfragen, wem der nunmehr entstehende weitere Daten- und Zahlenfriedhof nützt … und ob das wirklich im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsgebarung ist.
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