20. März 2020 | 11:53 | Kategorie:
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Das „Corona-Gebot“ der Stunde: jetzt Liquidität überprüfen und sichern

Das Thema Corona hält die Branche weiterhin in Atem. Insbesondere in der Saisonhotellerie kann es nach der Wintersaison 2019/20 und vor den Sommermonaten 2020 zu gravierenden Liquiditätsengpässen kommen, da es keine Einnahmen gibt und die Kosten nicht kurzfristig angepasst werden können.

In den nächsten Wochen und Monaten ist eine genaue Überprüfung der Liquidität das Gebot der Stunde, denn nur eine permanente Überprüfung hilft dabei, drohende Liquiditätsengpässe frühzeitig zu erkennen. Mit Hilfe eines Frühwarnsystems können die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden.

Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Betriebes:

1. Stundungen aller Finanzamts-Zahlungen beantragen (Lohnnebenkosten, Umsatzsteuer etc.).
Die Herabsetzung der Säumniszuschläge ist ebenfalls zu beantragen.

  • Auf Antrag können bis 31. Oktober 2020 Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 entsprechend der vom Steuerpflichtigen angeführten Minderung der Bemessungsgrundlage herabgesetzt oder auf null gesetzt werden. Kann die/der Steuerpflichtige auch diese verminderte Vorauszahlung aufgrund eines durch die COVID-19-Krise hervorgerufenen Mangels an Liquidität nicht leisten, so kann die Vorauszahlung weiter reduziert oder nicht festgesetzt werden. Nachforderungszinsen infolge der Herabsetzung werden nicht verrechnet.
  • Für die Entrichtung einer Abgabe kann eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragt werden. Dabei kann auch beantragt werden, Stundungszinsen herabzusetzen oder gänzlich zu erlassen. Auch ein verhängter Säumniszuschlag kann auf Antrag bis auf null herabgesetzt werden.

2. Stundungen der SV-Beiträge

Folgende Maßnahmen sind bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) seit 16. März 2020 in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

3. Tilgungs-Freistellung bei der Bank! Bei Banken und Leasingpartnern eine Aussetzung aller Kreditraten / Annuitäten / Leasingraten vorerst bis 09/2020 bzw. 12/2020 beantragen.

4. Ansuchen um Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite) der ÖHT rechtzeitig einreichen

Dabei gewährt die ÖHT den antragsstellenden Betrieben eine Bundeshaftung i.H.v. 80 % zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite). Das erklärte Ziel dieser Soforthilfemaßnahme ist, die Liquidität von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft trotz Umsatzrückgängen aufrecht zu erhalten, bestehende Arbeitsplätze zu sichern, Insolvenzen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Betriebe ihre operative Geschäftstätigkeit aufrechterhalten können.

Welche Finanzierungsarten können mit der Bundeshaftung besichert werden?
Grundsätzlich kann Fremdkapital, das vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80% besichert werden.

Wie hoch sind die Unter- und Obergrenzen dieser Förderung?
Ausgehend von der Zielsetzung, mit dieser Sonderförderung auch ganz kleine Unternehmen zu unterstützen, gibt es keine Untergrenze der Haftungssumme. Maximal kann eine Überbrückungsfinanzierung i.H.v. EUR 500.000 mit einer Bundeshaftungsquote i.H.v. 80 % besichert werden.

Wie hoch muss die Schadenshöhe mindestens sein?
Zur Inanspruchnahme dieser Sonderförderung muss ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden.

Welche Kosten fallen für die Bundeshaftung an?
Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1 %) und laufende Haftungsprovision (0,8 %) werden zur Gänze vom Bund übernommen.

Welche Aufwendungen können mit der Überbrückungsfinanzierung gedeckt werden?
Die Überbrückungsfinanzierung kann zur Abdeckung kurzfristiger Verbindlichkeiten für betriebsbedingte Aufwendungen herangezogen werden.

Welche Unterlagen müssen mit dem Förderantrag mit eingereicht werden?
Zusätzlich zum Antragsformular auf www.oeht.at sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsbeschreibungsbogen
  • Verpflichtungserklärung
  • Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
  • Jahresabschluss 2018 oder aktueller
  • Forecast 2020 (aus dem der Liquiditätsbedarf erkennbar ist)

5. Nicht notwendige Reparaturen verschieben

6. Nur die notwendigsten Zahlungen für die Aufrechterhaltung des Betriebes (Energie, Marketing, Versicherung, etc.) durchführen

7. Mitarbeitereinsatzplanung: Einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellung oder Kurzarbeit , wenn Mitarbeiter tatsächlich gebraucht wird.

Kurzarbeit: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit mit 80–90 % des bisherigen Nettoentgelts vorfinanziert und erst im Nachhinein wird der Betrag vom AMS mit dem Betrieb abgerechnet. Das Modell erfordert also ebenfalls Liquidität.

Die neuen COVID-19- Maßnahmen werden derzeit gesetzlich umgesetzt.

22. März 2020, 15:13

Danke!

Von welchen groben Szenarien geht ihr derzeit in der Vorschauplanung aus?

Prüft ihr, ob irgendein alternativer Betrieb (analog zu Lieferservice bei Restaurant) möglich wäre?

Rechnet ihr damit, dass bestimmte „Social Distancing-Maßnahmen“ wie z.B. solche gegen das „Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ über längere Zeit gelten werden?

23. März 2020, 10:26

Lieber Markus,

das ist genau die Herausforderung vor der die Unternehmer stehen. In den Anträgen auf Liquiditätshilfe wird ein Finanzplan eingefordert, aber dieser setzt voraus, dass es eine verlässliche Zeitschiene gibt, die es zu überbrücken gilt. Es sollen Mitarbeiter wieder eingestellt und Betriebe wieder hochgefahren werden, Werbeausgaben für eine Saison sind in Frage gestellt, von der man nicht weiß ob sie je so stattfinden wird.

Ich nehme an, dass Österreich genau so wieder zur Normalität zurückkehren wird, wie es von dieser abgerückt ist und da werden Großveranstaltung wohl noch lange auf der Verbotsliste stehen. Aber eine erste Erleichterung (Abhebung der Beinahe-Ausgangssperre) wird es vielleicht schon ab Mitte April geben, wenn die Maßnahmen wirken und sich hoffentlich viele daran halten.

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