Ideen-Feuerwerk zum Jahresbeginn
Die Falkensteiner Gruppe ist bekannt als Innovationstreiberin in der touristischen Landschaft. Allein die Crowdinvest-Initiativen und die Konzentration auf unterschiedlichste Ressortbetriebe in verschiedenen europäischen Ländern sind bahnbrechende Entwicklungen. In den vergangenen Wochen ließ Falkensteiner erneut aufhorchen, indem die Gruppe eine freiwillige Trinkgeld-Pauschale in einigen ihrer Häuser testete. Ein Schritt, der in vielen ausländischen Urlaubsdestinationen längst gang und gäbe ist.
All-In-Zimmerabrechnungen, M-Commerce (Mobile Commerce) und ein infolge der Pandemie verstärkter bargeldloser Zahlungsverkehr haben dazu beigetragen, dass immer öfter auf das Trinkgeld im Dienstleistungssektor vergessen wird. Deshalb gibt es international bereits genügend Beispiele für eine Service Charge oder eine Regelung, welche das „Tip“ den Rechnungen hinzurechenbar macht.
Natürlich gibt es dazu in der Alpenrepublik ein „Aber“: Hierzulande geht das wieder einmal nicht so einfach! Gemäß den Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes (PraG), das auch für die Auszeichnung von Preisen der Hotels und Gastgewerbebetriebe gegenüber Verbrauchern gilt, sind Preis einschließlich aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Es muss die Umsatzsteuer ebenfalls enthalten sein, so wie eigentlich auch die Kur- und Ortstaxe. Es ist aber Usus geworden, letztgenannte Taxen separat als Preiszuschlag zum Bruttopreis anzuführen – obzwar dies etwas im Graubereich liegt.
Wenn jetzt eine Trinkgeld-Pauschale hinzukommt und gesondert ausgewiesen werden soll, dann muss das vorvertraglich kommuniziert und vereinbart werden. Dieses Trinkgeld wird zu einem Preisbestandteil. Wenn die Pauschale freiwillig bezahlt werden kann, ist ein entsprechendes „Opt in“ (eine ausdrückliche Zustimmungsmöglichkeit) vorzusehen. Falls dies der Gast akzeptiert, wird die Pauschale zu einem Preisbestandteil. Sie ist dann ebenfalls im Gesamtpreis auszuweisen. Mit einem Wort: die Sache ist gar nicht so einfach zu bewerkstelligen. Für eine Vereinfachung und die Anpassung an internationale Möglichkeiten und Gepflogenheiten sollten sich die Interessenvertreter im Jahr 2023 einsetzen, damit sich die Dienstleistung am Gast weiterhin auszahlt.
Ist in diesem Fall das Trinkgeld USt-pflichtig?
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