30. Juni 2020 | 09:11 | Kategorie:
„5 % auf Beherbung“ – Wichtige Voraussetzung für den Weiterbestand der Familienbetriebe
Trotz des massiven Konjunktureinbruchs haben die Insolvenzen bis dato nicht gravierend zugenommen. Und obwohl die Abwicklung oft sehr bürokratisch und mühsam war, haben die Maßnahmenpakete der Regierung aufs erste einmal gegriffen. Insbesondere die USt.-Senkung auf 5 %, nun auch auf Beherbergung, hilft kurzfristig den Betrieben.
Viele Probleme sind dennoch nur verschoben und die Liquidität aufrecht zu erhalten bleibt weiterhin das Gebot der Stunde. Die Tourismusbetriebe müssen in der Lage sein, nach den Stundungen und Überbrückungsfinanzierungen die Kapitalkosten zu verdienen. Daher sind die kürzlich vorgestellten Programme des Konjunkturstärkungsgesetzes eine wichtige Voraussetzung für den Weiterbestand von Familien-geführten Betrieben:
- Der neue Verlustrücktrag ermöglicht es, betriebliche Verluste (aber beispielsweise keine Verluste aus Vermietung) aus dem Jahr 2020 auf Antrag mit Gewinnen bei der Veranlagung 2019 auszugleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Rücktrag auch auf das Jahr 2018 möglich sein. Maximal ist ein Rücktrag von 5 Millionen € vorgesehen.
Das Gesetz sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach nicht erst die Veranlagung für 2020 abgewartet werden muss, sondern bereits vorher der Verlust rückwirkend verwertet – und somit eine Gutschrift von Ertragsteuern für Vorjahre – zeitnah lukriert werden kann. Es erscheint daher möglich, dass bereits im laufenden Jahr 2020 alte Steuerzahlungen mit heuer entstandenen Verlusten gegengerechnet und somit die Liquidität aus Steuergutschriften gestärkt wird. - Stundungen von Steuerbeträgen, die derzeit überwiegend bis 1. Oktober 2020 gewährt wurden, werden generell bis 15. Jänner 2021 verlängert. Sollen die Rückstände in Raten abgestattet werden, wird eine Zahlung in zwölf Monatsraten zu bewilligen sein, jedoch muss der Antrag spätestens bis 30.9.2020 eingebracht werden.
Für die Stundungen bis 15. Jänner 2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Bei Stundungszinsen für die Folgemonate ist eine stufenweise Anhebung auf die derzeit geltenden 3,88 %, verteilt über einen Zeitraum von rund zehn Monaten, vorgesehen. - Den Neustartbonus für Dienstverhältnisse können vorher arbeitslose Mitarbeiter (auch rückwirkend) beim AMS beantragen, wenn:
- die Stelle vom Arbeitgeber vor Beginn beim AMS als offene Stelle gemeldet war,
- das Arbeitsverhältnis frühestens am 15.6.2020 begonnen hat,
und - sie mindestens 20 Wochenstunden beschäftigt werden,
- sie nicht in den letzten drei Monaten beim selben Arbeitgeber mehr als geringfügig beschäftigt waren.Der Neustartbonus ist auch in kurzarbeitenden Betrieben möglich. Eine Wiedereinstellungszusage schadet dabei nicht.
Der Mitarbeiter erhält für maximal 28 Wochen vom AMS die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoentgelt und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (maximal € 950,-).
- Es soll laut Entwurf eine degressive Abschreibung von höchstens 30 % eingeführt werden. Diese gilt nicht für unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude und Mietereinbauten, Pkw (für Hotelbusse schon) und Anlagen im Zusammenhang mit Förderung, Transport und Speicherung fossiler Energieträger. In späteren Jahren kann von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung gewechselt werden, aber nicht umgekehrt.
Für Gebäude wird eine verbesserte Abschreibungsmöglichkeit derart eingeführt, dass im ersten Jahr der Inbetriebnahme der dreifache Abschreibungssatz (somit 7,5 % für betriebliche Bauten bzw. 4,5 % für Mitarbeiterwohnungen) gilt, im darauffolgenden Jahr ist das Doppelte des jeweiligen normalen Abschreibungssatzes möglich.
Diese geänderten Abschreibungsmöglichkeiten sollen sehr rasch in Kraft treten und laut Entwurf bereits für alle nach dem 30. Juni 2020 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gelten. Insbesondere bei Gebäuden wird daher zu überlegen sein, ob die Inbetriebnahme auf das zweite Halbjahr 2020 verschoben werden kann, um diese neuen Möglichkeiten zu nutzen.
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