Skifahren „mit“ Corona?
Seit Dienstag hat das Gesundheitsministerium in der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes für den Kundenbereich in Massenbeförderungsmitteln und für Fahrgemeinschaften, zusätzlich zum Mund-Nasen-Schutz, den Mindestabstand von einem Meter für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen festgelegt. In der Zeit nach der Akutphase soll dieser Mindestabstand als eines der Grundprinzipien auch für den Tourismus gelten. Unter dieser Prämisse arbeiten derzeit viele Stakeholder im Tourismus an entsprechenden Kriterienkatalogen für Beherbergung, Gastronomie und Freizeitwirtschaft.
Traditionelle Sommer-Bergbahnen mit großräumigen Fahrbetriebsmitteln wie z.B. die Rax-Seilbahn, eine Pendelbahn, müssten bei Anwendung des Mindestabstandes von einem Meter wahrscheinlich ihre Förderleistung so stark reduzieren, dass ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich ist. Für das betroffene Unternehmen und seinen Standort ist dies natürlich sehr bitter; bei der Nachfrage wird es im Sommer 2020 wohl erhebliche regionale Unterschiede geben.
Die große offene Frage bleibt, insbesondere im Hinblick auf die Wintersaison 2020/2021, wie es dann um die Reisemöglichkeiten (zumindest aus den Nachbarländern) bestellt ist. So kommt doch ein Gutteil der zuletzt an die 55 Millionen Skier Days aus internationalen Märkten. Wobei die Gäste pro Skier Day durchschnittlich € 225,7 ausgeben, wovon 84,5 % nicht auf die Seilbahn entfallen.
Damit bekommt die Frage der Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Seilbahnen spätestens im Winter 2020/2021 eine hohe regional- und auch volkswirtschaftliche Bedeutung. Der Mindestabstand von einem Meter für haushaltsfremde Personen würde – konsequent angewandt – bei allen Seilbahnen und Schleppliften zu einer deutlichen Reduktion der Förderleistung und somit der Wirtschaftlichkeit führen. Daher werden möglicherweise, je nach epidemiologischer Entwicklung, in den nächsten Monaten differenzierte Verhaltensregeln für verschiedene Anwendungsbereiche auszuarbeiten sein, die stärker die jeweiligen spezifischen hygienischen und infektiologischen Rahmenbedingungen berücksichtigen.
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