14. Juli 2012 | 00:30 | Kategorie:
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Ortstaxe für Geschäftsreisende?

In Deutschland sehen sich derzeit Branchenvertreter der Hotellerie bestätigt: das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die „Bettensteuer“ in Trier und Bingen gekippt. Auch in Köln kämpft der Tourismus gegen die aufgezwungene „Kulturförderabgabe“ von 5% auf den Zimmerpreis. Interessant dabei: das Urteil richtet sich zunächst gegen die Pauschalierung. So darf die Abgabe zwar von Touristen, nicht aber von Geschäftsreisenden eingehoben werden.In Österreich ist die Frage, wer Ortstaxe bezahlen muss, in verschiedenen Landesgesetzen geregelt. Das Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz erwähnt beispielsweise explizit die Abgabenpflicht von Geschäftsreisenden, ausgenommen sind Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, die mehr als 10 Nächte andauern bzw. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen. Ähnlich ist die Situation in Salzburg:  nach dem Salzburger Ortstaxengesetz fallen Geschäftsreisende nur dann unter die Ausnahmebestimmungen, wenn ihr Aufenthalt der Berufsausübung dient und länger als zwei Wochen währt. Etwas großzügiger ist man da in Kärnten: im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen, von der Abgabe ausgenommen. In Oberösterreich sind generell alle Personen befreit, die aus Anlass der Berufsausübung in der Gemeinde nächtigen. Last but not least – Wien ist anders:  hier besagt das Gesetz betreffend die Tourismusförderung in Wien, dass lediglich Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, sowie Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen von der Entrichtung der Ortstaxe befreit sind.

5. Dezember 2012, 14:43

Ergänzend zum Wiener Tourismusförderungsgesetz des letzten Satzes in diesem Artikel sei noch erwähnt, dass lt § 11 des WTFG, „Personen, die in einer Privatunterkunft länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen“ ebenfalls von der Ortstaxenabgabe ausgenommen sind.

Beachtenswert ist die Gesetzesformulierung „in einer Privatunterkunft“

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