Wo sich der (Freizeit)spaß aufhört
Badelandschaften, Hochseilgärten, Sommerrodelbahnen sind in der warmen Jahreszeit gut besucht und sorgen für eben solche Stimmung – vorausgesetzt, dass alles glatt läuft. Dass dies nicht immer so ist, zeigen Unfallstatistiken von Versicherern. In manchen Fällen, wie in einem eben über ein Urteil des Obersten Gerichtshofes nunmehr wohl endgültig ad acta gelegten, scheint die Sachlage klar: Eine Wasserrutsche wurde von einem Badegast nicht wie vorgeschrieben benutzt. Demzufolge haftet der Betreiber auch nicht für den auf Grund einer Verletzung entstandenen Schaden. In anderen Fällen liegt das Problem aber auch im Technischen. Dann werden die Auseinandersetzungen vor Gericht womöglich langwierig, müssen Gutachter bestellt und gehört werden. Was in jedem Fall bleibt, ist ein negatives Urlaubs- oder Freizeiterlebnis – vor allem dann, wenn es sich um Kinder handelt, die sich bei der Benützung solcher Freizeitanlagen verletzen. Ungeachtet von der Schuldfrage liegt es vor allem an den Betreibern, durch konstruktives Verhalten (Verständigung von Rettung und Polizei, Betreuung der Gäste etc.) unmittelbar nach dem Unfall zu einer Deeskalation der Situation beizutragen. Das kann man auch trainieren und würde – für alle Seiten – den ersten Druck nehmen.
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